Wir fordern
* die Wahl der Verfassungsrichter durch das Volk auf 10 Jahre,
* unparteiische, im Richterberuf erfahrene und hauptberufliche
Verfassungsrichter,
* dass die Verfassungsrichter keinen Zweitjob haben dürfen,
* dass die Bezüge der VfGH-Richter um 20% gesenkt werden.
Der Nationalrat möge unverzüglich Bundes(verfassungs)gesetze zur Umsetzung dieses Volksbegehrens - und falls erforderlich auch die Durchführung einer Volksabstimmung dazu - beschließen.
Vorbemerkung:
Die Begründung eines Volksbegehrens ist gem. §3 (7) 1 Volksbegehrengesetz
erst in einer späteren Phase des Verfahrens einzubringen. Wir wollen
unsere Unterstützer/-innen - im Sinne der Transparenz - aber gleich
von Beginn an informieren, was die Gründe für dieses Volksbegehren
sind.
Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen sind
„- die Nichteignung des gegenwärtigen Verfahrens zur Herstellung
eines
Rechtsstaats,
- die häufige Unfähigkeit derzeitiger Richter, Recht von
Unrecht zu unterscheiden,
- die Entfremdung der Richter vom Volk,
- der offene oder geheime Einfluß der Politparteien auf Urteile
und
- die Laufbahnabhängigkeit der Richter von der Exekutive und den
Parteien.“
Zitat von Claus Plantiko => https://www.grin.com/document/109064
- dass der Verfassungsgerichtshof das politischste Gericht aller Gerichte
in Österreich ist. Das merkt man daran, dass nicht nur viele grundsätzliche
(politische) Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof getroffen werden,
sondern auch daran, dass alle Besetzungen der Verfassungsrichter über
die Parteipolitik erfolgen.
Dass 8 von 14 Verfassungsrichtern von der Bundesregierung – somit von
den Regierungsparteien – vorgeschlagen werden, läßt Zweifel
an der Unabhängigkeit des Verfassungsgerichtshofes aufkommen, wodurch
er auch seine Kontrollfunktion gegenüber der Bundesregierung nicht
(vollumfänglich) erfüllen kann. Die weiteren 6 Verfassungsgerichter
werden über das Parlament, also von den nämlichen Parteien vorgeschlagen.
Somit ist das Verfassungsgericht - als Teil der Judikative – bei der Bestellung
aller seiner Mitglieder von der Exekutive und Legislative abhängig.
Die Begründung im Detail:
1. Wahl der Verfassungsrichter durch das Volk auf 10 Jahre:
Die Gewaltentrennung soll die Macht im Staate Österreich auf verschiedene
Institutionen aufteilen. Die wichtigsten Institutionen sind das Parlament
als Gesetzgebung, die Bundesregierung als Staatsverwaltung und die Gerichte
als Rechtssprechung). Diese Institutionen sollen sich im Idealfall gegenseitig
kontrollieren.
(Anm.: Die Machtverteilung macht aber keinen Sinn, wenn dahinter -
wie aktuell - überall die ÖVP steht, denn dann gibt es keine
Kontrolle mehr, sondern viele Fälle mit Korruptionsverdacht. Für
die ÖVP gilt die Unschuldsvermutung.)
Deshalb sind auch unabhängige und unparteiische
Höchstrichter für eine unabhängige Rechtssprechung unerläßlich.
(Anm.: Derzeit werden die Verfassungsrichter von den Mehrheits- fraktionen
im Parlament und den Koalitionsparteien der Bundesregierung bestellt. Die
ÖVP ist immer mit dabei.)
Die unabhängigen Verfassungsrichter sollen
sich nur der Rechtssprechung und dem österreichischen Volk verpflichtet
fühlen (und sich nicht irgendwelchen Parteien).
Die Unabhängigkeit der Höchstrichter
kann - im Sinne der Gewaltentrennung - nur damit garantiert werden, dass
Richter eigenständig und direkt vom Volk gewählt werden. Unser
Vorschlag dazu ist auf 10 Jahre.
2. Die Unparteilichkeit der Verfassungsrichter:
Die Verfassungsrichter sollten unparteiisch
sein. Das sagt einem ja schon der Hausverstand.
Zur „Unparteilichkeit“ und Transparenz gehören
auch die Offenlegung sämtlicher Partei- und Vereins-Mitgliedschaften
und Funktionen, sowie die Veröffentlichung der Lebensläufe aller
Verfassungsrichter auf der Webseite des Verfassungsgerichtshofes. Das sollte
gerade Verfassungsrichtern besonders wichtig sein.
Daraus können dann Außenstehende
prüfen, ob es den Anschein einer Befangenheit von Verfassungsrichtern
gibt und die Befangenheit geltend machen.
Befangenheitsgründe sind Anfechtungsgründe.
Eine Anfechtung von Verfassungsgerichtshofsentscheidungen sind aber in
Österreich nicht möglich, da ja der Verfassungsgericht in oberster
Instanz entscheidet. Umso strengere Maßstäbe sind bei der Prüfung
ihrer Befangenheit anzuwenden.
Auf der Webseite des Verfassungsgerichtshofes geben
die einzelnen Verfassungsrichter Teile ihres Lebenslaufes bekannt, aber
nicht ihre Naheverhältnisse zu der sie entsendenden politischen Partei.
=> https://www.vfgh.gv.at/verfassungsgerichtshof/verfassungsrichter/mitglieder.de.html
Offensichtlich haben die Verfassungsrichter ihre parteipolitische Befangenheit
selbst erkannt und versuchen diese zu verheimlichen. Das ist ein weiterer
Grund ihrer Befangenheit, insbesondere bei Wahlanfechtungen.
Das Wesen der Befangenheit besteht in der
Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische
Motive. Wenn der Verfassungsgerichtshof als unparteiische Instanz anerkannt
werden will, dann sollte mit den parteipolitischen Postenbesetzungen durch
Parlament und Bundesregierung raschest aufgehört werden. Es geht um
das Ansehen des Verfassungsgerichtshofes.
(Anm.: Unparteiisch sind Verfassungsrichter (= Judikative) jedenfalls
dann nicht, wenn sie von den ParlamentsPARTEIEN (= Legislative) und RegierungsPARTEIEN
(= Exekutive) nominiert werden. Selbst eine proporzmäßige Verteilung
der Posten am Verfassungrichtshof auf alle Parlamentsparteien, ist sogar
die maximale Parteilichkeit und daher abzulehnen.)
Beispiele zu Verfassungsrichtern und ihrer
Nähe zu politischen Parteien:
* Der Verfassungsgerichtshofspräsident Dr. Christoph GRABENWARTER
wurde von der ÖVP unter Bundeskanzler Wolfgang Schüssel nominiert.
* Die Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Dr. Verena
MADNER wurde von der GRÜNEN-Partei nominiert und wurde gleich von
Beginn an Vizepräsidentin des VfGHs. Sie wurde am 22. April
2020 unter Kurz (ÖVP) und Kogler (GRÜNE) als Verfassungsrichterin
nominiert und vom Bundespräsidenten Van der Bellen (GRÜNE) angelobt.
* Der Ex-Justizminister Dr. Wolfgang Brandstetter (ÖVP) wurde
kurz darauf Verfassungsrichter. Das wurde von der ÖVP mit der GRÜNEN
Partei sogar in einem geheimen „Sideletter“ zum Koalitionsvertrag
so ausgemacht und vertraglich festgelegt.
* Der Verfassungsrichter Dr. Michael Rami ist ein weiterer besonderer
Fall. Er engagiert sich in seinem Hauptberuf als Rechtsanwalt, unter anderem
für seine Mandantin Katharina Nehammer, der Frau vom ÖVP-Bundeskanzler.
* Aber auch die SPÖ und die FPÖ stellen Verfassungsrichter.
* Frau Dr. Claudia Kahr war von 1989 – 1992 verfassungsrechtliche Referentin
im SPÖ-Klub im Parlament. Eine Mitgliedschaft bei der SPÖ ist
daher wahrscheinlich.
* Es gibt derzeit keinen einzigen Verfassungsrichter am VfGH, der tatsächlich
unparteiisch ist – also von keiner Parlaments- oder Regierungspartei –
nominiert wurde. Damit sind die Verfassungsrichter auch alle abhängig
und befangen. Dass die Verfassungsrichter über ihre eigene parteiliche
Befangenheit nicht einmal diskutieren bzw. in den VfGH-Erkenntnissen „absprechen“
wollen, ist unseres Erachtens ein Skandal der Sonderklasse. Eine Parteimitgliedschaft
ist unseres Erachtens ein Ausschließungsgrund für einen Verfassungsrichter
und eigentlich meist auch ein Befangenheitsgrund.
3. Im Richterberuf erfahrene Verfassungsrichter:
Ein Feuerwehrhauptmann muss vorher einmal Feuerwehrmann gewesen sein.
Ein General einer Armee muss vorher einmal Soldat gewesen sein.
Ein Verfassungsrichter sollte vorher einmal Richter gewesen sein.
Eh logisch oder?
Es geht um die Einstellung der zukünftigen
Verfassungsrichter zu ihrem Job.
Es erscheint uns sinnvoll, dass österreichische Verfassungsrichter
mindestens 10 Jahre Berufserfahrung als Richter als Qualifikation für
den Richterjob bei der Bewerbung vorzuweisen haben müssen. (Anm.:
Der Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften oder die rechts-
und staatswissenschaftlichen Studien gem. Art. 147 B-VG Abs. 2 ist unseres
Erachtens zu wenig.)
Andernfalls haben sie die Bewerbungsvoraussetzung
eben nicht erfüllt und sind vorweg auszuscheiden.
(Anm.: Alle derzeitigen 14 Verfassungsrichter übten hingegen nie
den Beruf des Richters zuvor in ihrem Leben aus und wurden aufgrund ihrer
Parteizugehörigkeit bzw. ihrer Parteinähe dennoch Verfassungsrichter!!!)
4. Hautberufliche Verfassungsrichter ohne Zweitjob:
Verfassungsrichter sollten in Zukunft Berufsrichter ohne Zweitjob (und
ev. auch Drittjob) sein. Es gibt genug zu tun. Somit wird den Verfassungsrichtern
auch als Berufsrichter nicht fad werden.
Jedenfalls gibt es durch diese Regel wesentlich
weniger Interessenkonflikte und Befangenheiten von Verfassungsrichtern,
als bisher.
Hauptberufliche Verfassungsrichter hätten
– gegenüber den bisherigen nebenberuflichen Verfassungsrichter - den
Vorteil, dass die Verfahren in Zukunft wesentlich schneller und inhaltlich
wesentlich besser werden, als bisher.
(Anm.: Derzeit tagen die österreichischen Verfassungsrichter nur
4x im Jahr in den sogenannten Sessionen.)
In fast allen Demokratien sind Höchtstrichter
auch Berufsrichter, z.B. in den USA, Deutschland, Schweiz, Spanien, usw..
Die Bezüge der Verfassungsrichter sind
ohnedies so hoch, dass diese auch ohne Zweitjob nicht am Hungertuch nagen
müssen.
5. Die Bezüge der Verfassungsrichter um 20% senken:
Die Bezüge der Verfassungsrichter sind
im Verfassungsgerichtshof- gesetz §4 geregelt und - aus unserer Sicht
- viel zu hoch.
Der Verfassungsgerichtshofspräsident
kassiert 180% eines Nationalrats-abgeordneten, der Vizepräsident 160%
und normale Verfassungsrichter 90%. (Ein Nationalratsabgeordneter kassiert
seit 1. Jänner 2022 9.376 € monatliches Grundeinkommen.)
Daraus ergibt sich, dass das monatliche Grundeinkommen
des Verfassungs-gerichtshofspräsidenten bei 16.876 €, des Vizepräsidenten
bei 15.001 € und der normalen Verfassungsrichter bei 8.438 €
liegt. Dazu kommen noch die Sitzungs-gelder und Sonderzahlungen. (Und das
Ganze für nur vier Sessionen pro Jahr!)
Weiters kassieren die nebenberuflichen Verfassungsrichter
noch Geld aus ihrem Hauptberuf bzw. Zweitjob, z.B. Rechtsanwalt, Universitätsprofessor,
Aufsichtsrat oder einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft.
Beim Verfassungsgerichtshof scheint es Privilegien
zu geben, deren Berechtigung einer Überprüfung und wahrscheinlich
einer Abschaffung bedürfen.
Was kann und soll Herr und Frau Österreicher tun?
Das „Verfassungsrichter – Volksbegehren“ können alle österreichischen
Staatsbürger über 16 Jahre in allen Gemeindeämtern, Rathäusern
(außer in Wien) und in den Wiener Magistratischen Bezirksämtern,
sowie im Internet mittels Handysignatur auf https://www.bmi.gv.at/411/
zwischen 0-24 Uhr im Eintragungszeitraum unterschreiben.
Was soll der Bundes(verfassungs)gesetzgeber tun?
Der Nationalrat möge unverzüglich Bundes(verfassungs)gesetze
zur Umsetzung dieses Volksbegehrens in seinem Kompetenzbereich - und falls
erforderlich auch die Durchführung einer Volksabstimmung dazu - beschließen.
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Eckdaten des Volksbegehrens:
Beginn der Einleitungsphase und vom BMI registriert per 26.4.2022;
Registrierungsnummer: 030/2022
Laufzeit in der Einleitungsphase: 26.4.2022 bis 30.12.2023;
Phase: bereits zu Ende.
Das Volksbegehren erhielt deutlich zu wenige Unterstützungserklärungen.
Weiter geht es mit dem => Verfassungsgerichtshof
ohne Parteipolitik-Volksbegehren
Kontakt:
E-mail: info@volksbegehren-oesterreich.at
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Medienberichte zum Thema "Verfassungsrichter":
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Postings:
www.volksbegehren-oesterreich.at / Verfassungsrichter - Volksbegehren |